AbR 1990/91 Nr. 59, S. 174: Art. 3 Abs. 1 FAG Ein der Berufslehre vorangehendes Praktikum gilt, obwohl es sich nicht um einen anerkannten Lehrgang handelt, als berufliche Ausbildung und berechtigt zum Bezug von Familienzulagen. Entscheid d
Sachverhalt
Im Juli 1989 beendete die am 6. Mai 1973 geborene P. F. die Schule. Mit Entscheid vom 4. Juli 1989 hob die Ausgleichskasse die Frau M. F., Mutter von P. F., ausgerichteten Kinderzulagen per Ende Juli 1989 auf. Seit dem l. August 1989 absolviert P. F. ein einjähriges Praktikum im Hinblick auf die spätere Lehre als Verkäuferin. In der Folge wurden erneut Kinderzulagen für eine befristete Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1989 ausgerichtet, da es der Ausgleichskasse, wie sie in ihrer Vernehmlassung schreibt, als vertretbar erschien, für eine Zeit von drei Monaten, die gewissermassen als Schnupperlehre zu betrachten sei, die Zulagen wiederum auszurichten. Hingegen richtete die Ausgleichskasse ab November 1989 die Zulagen nicht mehr aus. Dagegen beschwerte sich M. F. und beanspruchte Kinderzulagen für die ganze Dauer des Praktikums. In ihrer Vernehmlassung machte die Ausgleichskasse geltend, dass von einer Ausbildung im Sinne des Gesetzes nur dann gesprochen werde, wenn es sich um einen rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrgang handle, was indessen bei einem freiwilligen Praktikum nicht zutreffe. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Familienzulagen für Arbeitnehmer (FAG) in der Fassung vom l. Juli 1969 (LB XII, 134) besteht die Familienzulage für jedes Kind unter 16 Jahren in einer monatlichen Kinderzulage. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind noch in der Ausbildung begriffen oder wenn es infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Für in Ausbildung betroffene Kinder werden demnach auch über das 16. Altersjahr hinaus Kinderzulagen ausgerichtet. Fraglich ist, was unter "in der Ausbildung betroffen" zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang macht die Ausgleichskasse geltend, dass gemäss Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum FAG (LB X, 243) die Bestimmungen des AHVG sinngemäss zur Anwendung gelangen, soweit die kantonalen Erlasse über Familienzulagen für Arbeitnehmer keine Regelung enthalten. In der Wegleitung über die Renten des Bundesamtes für Sozialversicherung werde aber der Begriff der Ausbildung näher umschrieben. Danach sei die faktische oder rechtliche Anerkennung eines Lehrgangs erforderlich, was aber beim vorliegenden Praktikum nicht der Fall sei. Aus der Regelung von Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum FAG ergibt sich, dass die Bestimmungen des AHVG dann (und nur dann) sinngemäss zur Anwendung gelangen, wenn das kantonale Recht eine Lücke aufweist. In solchen Fällen gelangen die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechtes als kantonales Recht zur Anwendung. Im vorliegenden Fall weist nun aber Art. 3 Abs. 1 FAG gar keine Lücke auf, weshalb die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht automatisch zum Tragen kommt. Hingegen verwendet das FAG wie Art. 26 Abs. 2 AHVG, der allerdings die Vollwaisenrente regelt, den Begriff der Ausbildung (Art. 26 Abs. 2 AHVG bestimmt, dass "für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind", der Anspruch auf eine Vollwaisenrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauere). Es ist daher sinnvoll, bei der Auslegung des kantonalrechtlichen Begriffs der Ausbildung die Richtlinien des Bundes zum bundesrechtlichen Begriff der Ausbildung mit in Erwägung zu ziehen.
2. a) Beim Begriff der Ausbildung ist zu unterscheiden, ob es sich einerseits um Schulen und Kurse handelt, bei welchen das Ausbildungsziel an sich unerheblich ist, oder ob es sich um eine eigentliche berufliche Ausbildung handelt. Bei der ersterwähnten Ausbildungskategorie (Schule und Kurse) wird aufgrund der Richtlinien des Bundes verlangt, dass es sich um einen ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrgang handle (RWL, Rz. 185). Für die berufliche Ausbildung wird hingegen nicht verlangt, dass das Kind in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung stehe. Als berufliche Ausbildung gilt vielmehr jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als dies bei einem Erwerbstätigen mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich der Fall wäre. Unerheblich ist ferner, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse, für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflichen Fähigkeiten ausgeübt wird (RWL, Rz. 187). Diese Voraussetzungen treffen aber im vorliegenden Fall auf das der eigentlichen Lehrausbildung vorausgehende Praktikum zu. Zu Unrecht beruft sich die Ausgleichskasse darauf, dass dieses Praktikum in bezug auf die Verkäuferinnenlehre weder rechtlich noch faktisch als anerkannter Lehrgang gelten könne. Die Ausgleichskasse hat übersehen, dass dies gemäss der Wegleitung zwar eine Voraussetzung beim Besuch von Schulen und Kursen ist (RWL, Rz. 185), nicht aber bei der Ausübung der praktischen Tätigkeit, welche der beruflichen Ausbildung dient. de| fr | it Schlagworte praktikum begriff kinderzulage kind familienzulage schule tätigkeit dauer berufslehre entscheid gesetz monat bundesamt für sozialversicherungen vollwaisenrente bundesrecht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVG: Art.26 AbR 1990/91 Nr. 59
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Familienzulagen für Arbeitnehmer (FAG) in der Fassung vom l. Juli 1969 (LB XII, 134) besteht die Familienzulage für jedes Kind unter 16 Jahren in einer monatlichen Kinderzulage. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind noch in der Ausbildung begriffen oder wenn es infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Für in Ausbildung betroffene Kinder werden demnach auch über das 16. Altersjahr hinaus Kinderzulagen ausgerichtet. Fraglich ist, was unter "in der Ausbildung betroffen" zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang macht die Ausgleichskasse geltend, dass gemäss Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum FAG (LB X, 243) die Bestimmungen des AHVG sinngemäss zur Anwendung gelangen, soweit die kantonalen Erlasse über Familienzulagen für Arbeitnehmer keine Regelung enthalten. In der Wegleitung über die Renten des Bundesamtes für Sozialversicherung werde aber der Begriff der Ausbildung näher umschrieben. Danach sei die faktische oder rechtliche Anerkennung eines Lehrgangs erforderlich, was aber beim vorliegenden Praktikum nicht der Fall sei. Aus der Regelung von Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum FAG ergibt sich, dass die Bestimmungen des AHVG dann (und nur dann) sinngemäss zur Anwendung gelangen, wenn das kantonale Recht eine Lücke aufweist. In solchen Fällen gelangen die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechtes als kantonales Recht zur Anwendung. Im vorliegenden Fall weist nun aber Art. 3 Abs. 1 FAG gar keine Lücke auf, weshalb die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht automatisch zum Tragen kommt. Hingegen verwendet das FAG wie Art. 26 Abs. 2 AHVG, der allerdings die Vollwaisenrente regelt, den Begriff der Ausbildung (Art. 26 Abs. 2 AHVG bestimmt, dass "für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind", der Anspruch auf eine Vollwaisenrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauere). Es ist daher sinnvoll, bei der Auslegung des kantonalrechtlichen Begriffs der Ausbildung die Richtlinien des Bundes zum bundesrechtlichen Begriff der Ausbildung mit in Erwägung zu ziehen.
E. 2 a) Beim Begriff der Ausbildung ist zu unterscheiden, ob es sich einerseits um Schulen und Kurse handelt, bei welchen das Ausbildungsziel an sich unerheblich ist, oder ob es sich um eine eigentliche berufliche Ausbildung handelt. Bei der ersterwähnten Ausbildungskategorie (Schule und Kurse) wird aufgrund der Richtlinien des Bundes verlangt, dass es sich um einen ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrgang handle (RWL, Rz. 185). Für die berufliche Ausbildung wird hingegen nicht verlangt, dass das Kind in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung stehe. Als berufliche Ausbildung gilt vielmehr jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als dies bei einem Erwerbstätigen mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich der Fall wäre. Unerheblich ist ferner, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse, für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflichen Fähigkeiten ausgeübt wird (RWL, Rz. 187). Diese Voraussetzungen treffen aber im vorliegenden Fall auf das der eigentlichen Lehrausbildung vorausgehende Praktikum zu. Zu Unrecht beruft sich die Ausgleichskasse darauf, dass dieses Praktikum in bezug auf die Verkäuferinnenlehre weder rechtlich noch faktisch als anerkannter Lehrgang gelten könne. Die Ausgleichskasse hat übersehen, dass dies gemäss der Wegleitung zwar eine Voraussetzung beim Besuch von Schulen und Kursen ist (RWL, Rz. 185), nicht aber bei der Ausübung der praktischen Tätigkeit, welche der beruflichen Ausbildung dient. de| fr | it Schlagworte praktikum begriff kinderzulage kind familienzulage schule tätigkeit dauer berufslehre entscheid gesetz monat bundesamt für sozialversicherungen vollwaisenrente bundesrecht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVG: Art.26 AbR 1990/91 Nr. 59
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1990/91 Nr. 59, S. 174: Art. 3 Abs. 1 FAG Ein der Berufslehre vorangehendes Praktikum gilt, obwohl es sich nicht um einen anerkannten Lehrgang handelt, als berufliche Ausbildung und berechtigt zum Bezug von Familienzulagen. Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 5. April 1990 Sachverhalt: Im Juli 1989 beendete die am 6. Mai 1973 geborene P. F. die Schule. Mit Entscheid vom 4. Juli 1989 hob die Ausgleichskasse die Frau M. F., Mutter von P. F., ausgerichteten Kinderzulagen per Ende Juli 1989 auf. Seit dem l. August 1989 absolviert P. F. ein einjähriges Praktikum im Hinblick auf die spätere Lehre als Verkäuferin. In der Folge wurden erneut Kinderzulagen für eine befristete Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1989 ausgerichtet, da es der Ausgleichskasse, wie sie in ihrer Vernehmlassung schreibt, als vertretbar erschien, für eine Zeit von drei Monaten, die gewissermassen als Schnupperlehre zu betrachten sei, die Zulagen wiederum auszurichten. Hingegen richtete die Ausgleichskasse ab November 1989 die Zulagen nicht mehr aus. Dagegen beschwerte sich M. F. und beanspruchte Kinderzulagen für die ganze Dauer des Praktikums. In ihrer Vernehmlassung machte die Ausgleichskasse geltend, dass von einer Ausbildung im Sinne des Gesetzes nur dann gesprochen werde, wenn es sich um einen rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrgang handle, was indessen bei einem freiwilligen Praktikum nicht zutreffe. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Familienzulagen für Arbeitnehmer (FAG) in der Fassung vom l. Juli 1969 (LB XII, 134) besteht die Familienzulage für jedes Kind unter 16 Jahren in einer monatlichen Kinderzulage. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind noch in der Ausbildung begriffen oder wenn es infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Für in Ausbildung betroffene Kinder werden demnach auch über das 16. Altersjahr hinaus Kinderzulagen ausgerichtet. Fraglich ist, was unter "in der Ausbildung betroffen" zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang macht die Ausgleichskasse geltend, dass gemäss Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum FAG (LB X, 243) die Bestimmungen des AHVG sinngemäss zur Anwendung gelangen, soweit die kantonalen Erlasse über Familienzulagen für Arbeitnehmer keine Regelung enthalten. In der Wegleitung über die Renten des Bundesamtes für Sozialversicherung werde aber der Begriff der Ausbildung näher umschrieben. Danach sei die faktische oder rechtliche Anerkennung eines Lehrgangs erforderlich, was aber beim vorliegenden Praktikum nicht der Fall sei. Aus der Regelung von Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum FAG ergibt sich, dass die Bestimmungen des AHVG dann (und nur dann) sinngemäss zur Anwendung gelangen, wenn das kantonale Recht eine Lücke aufweist. In solchen Fällen gelangen die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechtes als kantonales Recht zur Anwendung. Im vorliegenden Fall weist nun aber Art. 3 Abs. 1 FAG gar keine Lücke auf, weshalb die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht automatisch zum Tragen kommt. Hingegen verwendet das FAG wie Art. 26 Abs. 2 AHVG, der allerdings die Vollwaisenrente regelt, den Begriff der Ausbildung (Art. 26 Abs. 2 AHVG bestimmt, dass "für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind", der Anspruch auf eine Vollwaisenrente bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauere). Es ist daher sinnvoll, bei der Auslegung des kantonalrechtlichen Begriffs der Ausbildung die Richtlinien des Bundes zum bundesrechtlichen Begriff der Ausbildung mit in Erwägung zu ziehen.
2. a) Beim Begriff der Ausbildung ist zu unterscheiden, ob es sich einerseits um Schulen und Kurse handelt, bei welchen das Ausbildungsziel an sich unerheblich ist, oder ob es sich um eine eigentliche berufliche Ausbildung handelt. Bei der ersterwähnten Ausbildungskategorie (Schule und Kurse) wird aufgrund der Richtlinien des Bundes verlangt, dass es sich um einen ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrgang handle (RWL, Rz. 185). Für die berufliche Ausbildung wird hingegen nicht verlangt, dass das Kind in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung stehe. Als berufliche Ausbildung gilt vielmehr jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als dies bei einem Erwerbstätigen mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich der Fall wäre. Unerheblich ist ferner, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse, für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflichen Fähigkeiten ausgeübt wird (RWL, Rz. 187). Diese Voraussetzungen treffen aber im vorliegenden Fall auf das der eigentlichen Lehrausbildung vorausgehende Praktikum zu. Zu Unrecht beruft sich die Ausgleichskasse darauf, dass dieses Praktikum in bezug auf die Verkäuferinnenlehre weder rechtlich noch faktisch als anerkannter Lehrgang gelten könne. Die Ausgleichskasse hat übersehen, dass dies gemäss der Wegleitung zwar eine Voraussetzung beim Besuch von Schulen und Kursen ist (RWL, Rz. 185), nicht aber bei der Ausübung der praktischen Tätigkeit, welche der beruflichen Ausbildung dient. de| fr | it Schlagworte praktikum begriff kinderzulage kind familienzulage schule tätigkeit dauer berufslehre entscheid gesetz monat bundesamt für sozialversicherungen vollwaisenrente bundesrecht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AHVG: Art.26 AbR 1990/91 Nr. 59